Die "Nationalkirchen" Südosteuropas

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PublishedErschienen: 2017-09-18
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    Im Kontext der neuzeitlichen Nationalbewegungen Südosteuropas standen kirchliche und staatliche Entwicklungen in einem Wechselspiel, wobei der national-staatlichen Emanzipation auch Selbständigkeit auf kirchlicher Ebene vorausgehen konnte. In Zuge der politischen Restrukturierung des Balkanraums evozierte das Fortschreiten nationalstaatlicher Einigungsprozesse vor allem bei Serben und Rumänen dann aber auch neue Integrationsprozesse auf kirchlicher Ebene. Die volle kirchliche Selbständigkeit (Autokephalie) wurde am Balkan von den im 19. und 20. Jahrhundert als Nationalkirchen reorganisierten orthodoxen Lokalkirchen durch direkte oder mittelbare Emanzipation aus der Jurisdiktion des Ökumenischen Patriarchats errungen. Der Preis für die Emanzipation aus Konstantinopler Hegemonie war ein umso größeres Abhängigkeitsverhältnis zu den neuen Nationalstaaten.

    InhaltsverzeichnisTable of Contents

    Wechselspiel kirchlicher und staatlicher Entwicklungen

    Im Kontext der neuzeitlichen Nationalbewegungen standen (und stehen bis heute) kirchliche und staatliche Entwicklungen in einem Wechselspiel,1 wobei der national-staatlichen Emanzipation – exemplarisch nachzuvollziehen bei den , den Serben der und den orthodoxen Romanen () und – eine an ethnisch-sprachlichen Kriterien orientierte Autonomie auf der Ebene kirchlicher Strukturen vorausgehen konnte.2 Im Zuge der fortschreitenden politischen Restrukturierung des Balkanraums evozierte der nationalstaatliche Einigungsprozesse vor allem bei Serben3 und Rumänen4 dann aber auch neue kirchliche Integrationsprozesse.

    Anfang des 20. Jahrhunderts kamen außer den Bulgaren vor allem Rumänen und Serben – im Rahmen des unter dem serbischen König Alexander I. (1888–1934) südslawische Ethnien vereinenden Königreichs der Serben, und (seit 1929 Jugoslawien) – der Realisierung des zeitgenössischen Ideals "ein Volk, ein Staat, eine Kirche" besonders nahe. Vollständig verwirklicht konnte es infolge der historisch gewachsenen, auch in den verschiedenen Schüben ethnischer und religiöser Säuberung bis heute nicht ganz überwundenen, ethnisch-religiösen Durchmischung Südosteuropas (und Grenzziehungen, die z. B. historische Siedlungsgebiete orthodoxer Balkanromanen außerhalb des rumänischen Staates beließen), freilich weder im Zuge der politisch-kirchlichen Neuordnung des Balkans nach dem Ersten Weltkrieg, noch in der rezenten postkommunistischen staatlichen Restrukturierung werdenBevölkerungsgruppen in Serbien 1991. Ein anderer, besonders in Siebenbürgen hinderlicher, Faktor war das konfessionelle Splitting.

    Nationalkirche und Kirchennation

    Dass nationalkirchliche Entwicklungen heute nicht nur in der Außenperspektive kritisch wahrgenommen,5 sondern auch innerorthodox gelegentlich durchaus scharf kritisiert werden können,6 ändert nichts an ihrer Faktizität und grundsätzlich auch breiten Akzeptanz. Nach einer weit verbreiteten Meinung würde "Nationalität"7 sogar seit alters her geradezu zu den Spezifika orthodoxer Kirchlichkeit gehören: "Gemäß der Bedeutung, welche die Kirche den Nationalitäten beilegte, konnte sie consequent auch dort keinen Widerspruch erheben, wo es sich um die Anerkennung einer neuen Nationalkirche handelte; vorausgesetzt, daß sich dabei die Bedingungen zu einer gedeihlichen Entwicklung derselben nachweisen ließen und das innige Band mit der Gesammtkirche unverletzt blieb."8

    Der Begriff "Nationalkirche" wird in Quellentexten und Literatur durchaus unterschiedlich akzentuiert,9 in der Regel wird neben dem sowohl auf ethnisch-sprachliche als auch staatliche Größen beziehbaren (und damit grundsätzlich mehrdeutigen) "Nationsbezug" als ein besonders wichtiges Element kirchenrechtliche Selbständigkeit benannt.

    Mit dem Terminus "Nationalkirche" eng verwandt ist der vor allem für den habsburgischen Kontext gebräuchliche Begriff der Konfessions- bzw. Kirchennation.10 Gemeint sind – analog zu den osmanischen Millets – im wesentlichen die konfessionell bestimmten "rechtsfähige[n] Körperschaften" der Serben und Romanen (Rumänen) der Donaumonarchie, "für die eine gemeinsame Umgangssprache sowie ein entsprechendes religiöses und weltliches Brauchtum"11 bestimmend waren. Ein milletähnlicher Rechtsstatus12 wurde erstmals im Kontext der Ansiedlung der 1691 unter Führung des Patriarchen von Peć (Ipek), Arsenije III. Peć (1633–1706), von osmanischem auf habsburgisches TerritoriumDie Konfessionen in Europa, Karte, 2003, unbekannter Ersteller; Bildquelle: Rudolf, Hans Ulrich / Oswalt, Vadim: Taschenatlas Weltgeschichte: Europa und die Welt, 2. Auflage, Gotha 2003, S.101, mit freundlicher Genehmigung des Klett Verlags. übersiedelten Orthodoxen mit ausverhandelt (infolge der Entstehung der serbisch dominierten, zunächst aber grundsätzlich Zuständigkeit für alle Orthodoxen des beanspruchenden Jurisdiktion).13 In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erlangten dann auch die orthodoxen Romanen (Rumänen) in Siebenbürgen und Ungarn dank des Engagements des Hermannstädter Bischofs Andrei (von) Şaguna (1809-1879) im Rahmen ihrer 1864 aus der Zuständigkeit von Karlowitz herausgelösten Metropolie von Herrmannstadt (Sibiu)Altstadt von Sibiu, Rumänien IMG einen entsprechenden Status.

    Bei der nationalen Profilierung spielten im HabsburgerreichKonfessionelle Mehrheiten 1910 IMG wie auch im Osmanischen Reich die Repräsentanten der lokalen orthodoxe(n) Kirche(n) (sowie in Pfarrhäusern geprägte Intellektuelle) als Bildungselite, Kirchengremien als Foren politischer Partizipation sowie kirchennahe oder explizit in kirchlicher Trägerschaft stehende Institutionen (Schulen, Vereine, Druckereien, Zeitschriften, Museen usw.) als identitätsstiftende Vermittler kulturellen Erbes eine wichtige Rolle.14 Der Hand in Hand gehende starke gesellschaftliche Einfluß der Kirche hielt sich in den Balkanländern (und ) in unterschiedlichem Ausmaß zum Teil bis heute und konnte selbst durch die kommunistischen Traditionsbrüche oft nicht dauerhaft beseitigt werden. Immer noch wird in Südosteuropa häufig der traditionelle Anspruch vertreten, daß man der dominanten Kirche mehr oder weniger "automatisch" durch seine Herkunft angehört (und der in den postkommunistischen Ländern durchaus auch Nichtgetaufte zugerechnet werden bzw. sich – wie z. B. viele Serben im Kosovokonflikt – in bestimmten Kontexten selbst zuzählen).

    Kirchliche Selbständigkeit

    Der im orthodoxen Sprachgebrauch durchgesetzte Terminus technicus für die größtmögliche Selbständigkeit einer Lokalkirche ist "Autokephalie". Letztere wurde von den orthodoxen Kirchen Südosteuropas15 – abgesehen von der bereits in der Spätantike eigenständigen Kirche von Zypern – im wesentlichen im Kontext des nationalen "Erwachens" des Balkanraums durch direkte oder mittelbare Emanzipation aus der Jurisdiktion des Patriarchats von (im Raum der Habsburgermonarchie: de facto aus der serbisch dominierten Karlowitzer Jurisdiktion, die ihrerseits aber von Konstantinopel formal nie als autokephal anerkannt worden ist) errungen.

    Historische Anknüpfungspunkte für die Emanzipationsbemühungen gab es vor allem für Bulgaren und Serben – das mittelalterliche, bereits 1339 untergegangene Bulgarische Patriarchat (bzw. das noch bis 1767 bestehende autonome Erzbistum in ) einerseits und das alte, freilich ohne Zustimmung Konstantinopels, Mitte des 16. Jahrhundert temporär reaktivierte Serbische Patriarchat (1557–1776), für das in der Donaumonarchie Karlowitz (Sremski Karlovci im heutigen Serbien) die Rechtsnachfolge beanspruchte.

    Zentralismus und wachsende national-griechische Tendenzen im Ökumenischen Patriarchat hatten sich besonders negativ im bulgarischen Kontext ausgewirkt. Hier sträubte sich Konstantinopel – vor dem Hintergrund konkurrierender Jurisdiktionsansprüche unmittelbar "vor der eigenen Haustür" – auch besonders gegen die nationalkirchliche Entwicklung. 1870 gewährte der Sultan die Gründung eines bulgarischen Exarchats, wodurch die bulgarische Kirche die Möglichkeit erhalten sollte, ihre inneren Angelegenheiten autonom zu regeln. Die Konstantinopler Synode reagierte darauf mit einer scharfen Verurteilung: Die Begründung von Kirchenstrukturen auf dem Nationalitätenprinzip (sog. "Phyletismos") wurde sogar als Häresie gebrandmarkt.16 Auch nach fortschreitender Konsolidierung bulgarischer Eigenstaatlichkeit (Konstituierung eines bulgarischen Fürstentums 1878Die Grenzen Bulgariens nach 1878, Proklamation eines unabhängigen Königreichs 1908) verweigerte Konstantinopel die Anerkennung kirchlicher Selbständigkeit bis zum Einmarsch der Truppen 1945.

    Dagegen war der alten serbischen Autonomie nicht nur in der Donaumonarchie eine gewisse, von Konstantinopel den politischen Realitäten folgend, hingenommene Kontinuität beschieden. Auch "sonst fanden die serbischen Bestrebungen beim Phanar Entgegenkommen. So wurde", nachdem das serbische Fürstentum (gemeinsam mit und dem Rumänischen Altreich) 1878 im Zuge des r Kongresses die volle politische Selbständigkeit erlangt hatteSüdosteuropa 1878, bereits 1879 die "Autokephalie .... vom Ökumenischen Patriarchat anerkannt um, wie der Patriarch selbst sagte, gegen die bulgarischen Schismatiker Verbündete zu gewinnen, nachdem die Russische Kirche die Exkommunikation der Bulgaren nicht fehlerfrei erklärt hatte".17 Das montenegrinische Fürstbistum war (mit Unterstützung) auch unter osmanischer Souveränität faktisch bereits von Konstantinopel unabhängig gewesen.18

    Die rumänischen Fürstentümer hatten im Staatsgefüge ebenfalls einen Sonderstatus, der der staatlichen und kirchlichen Selbständigkeit den Weg bereitete. Die Rumänische Kirche in der und der wurde am 3. Dezember 1864 zunächst durch das Organische Dekret des Fürsten für die Bildung einer zentralen synodalen Autorität als autokephal erklärt.19 1872 erfolgte die organisatorische Neuordnung mittels eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes über die Wahl der Bischöfe, in dem die Autokephalie vorausgesetzt wird. Im Unterschied zur Entwicklung in Serbien verweigerte das Patriarchat von Konstantinopel aber zunächst die Anerkennung der faktischen Entwicklung, die erst 1885 durch die formelle Entlassung der rumänischen Kirche in die Autokephalie zur Kenntnis genommen wurde.20

    Summa summarum gestaltete sich die Bereitschaft des Ökumenischen Patriarchats, eigene Jurisdiktionsansprüche zurückzunehmen, sehr unterschiedlich. In 21 ist die Autokephalie bis heute nur partiell realisiert. Verbunden mit dem 1821 ausgebrochenen griechischen Unabhängigkeitskrieg war es zur Lösung der ersten griechischen Territorien aus der Hegemonie von Konstantinopel gekommen. Dabei stand die Distanzierung vom Patriarchen in seiner politischen Funktion als "Ethnarch" im Vordergrund. Diese wurde aber auf der religiösen Ebene – durch Exkommunikation der Bischöfe der aufständischen Gebiete – beantwortet. 1833 wurde die Kirche des neuen griechischen Königreichs zunächst nach evangelischem und russischem Vorbild durch königliche Verordnung neu geordnet: Damit wurde vorerst der griechische König zum Kirchenoberhaupt in bezug auf Leitung und Verwaltung der Kirche. Die höchste geistliche Macht wurde einer fünfköpfigen ständigen Synode übertragen. Diese erhielt – wie im Zarenreich – als Regierungsvertreter einen "Staatsprokurator". Auf die explizite Autokephalieerklärung in der griechischen Verfassung von 1844Die griechische Verfassungsurkunde von 1844 reagierte Konstantinopel 1850 aber schließlich doch mit einem Synodaltomos, mit dem formell die Autokephalie ex nunc gewährt wurde. Infolge wurde diese jedoch nur mehr auf , und die erstreckt, während die übrigen erst nach 1850 zu Griechenland gekommenen Territorien (in unterschiedlicher Form) an das Patriarchat von Konstantinopel angebunden blieben.

    Die Lösung der albanischen Orthodoxen aus griechischer Hegemonie erfolgte erst nach dem Ersten Weltkrieg.22 Nachdem die lokalen Bischöfe des Landes verwiesen worden waren, proklamierte 1922 eine Versammlung von Priestern und Laien die Autokephalie. Deren Zuerkennung seitens des Ökumenischen Patriarchats ließ bis 1937 auf sich warten. Der dadurch eingeleitete Konsolidierungsprozeß wurde aber bald wieder durch die extrem antireligiöse Politik in kommunistischer Zeit unterbrochen, die 1967 dazu führte, dass zum atheistischen Staat erklärt und religiöse Betätigung unter Strafe gestellt wurde. In den Bemühungen der 1990er Jahre, kirchliche Strukturen zu erneuern, spielte neuerlich das Ökumenische Patriarchat die führende Rolle.

    Als völlig gescheitert zu betrachten ist trotz staatlicher Unterstützung das infolge der Umformung des Osmanischen Reichs zum Türkischen Nationalstaat angesiedelte Experiment einer eigenen Türkischen Orthodoxen Kirche.

    Aktuell wiederholen sich die widerstreitenden Tendenzen – nationalkirchliche Emanzipationsbestrebungen einerseits und das Bemühen des bisherigen Jurisdiktionsträgers, die kirchliche Einheit zu wahren und traditionelle Rechte aufrechtzuhalten –, im Raum des ehemaligen . Die Serbische Orthodoxe Kirche weigert sich, die nach der "Wende" durchgesetzten staatlichen Sezessionsprozesse in Montenegro23 und 24 auf kirchlicher Ebene nachzuvollziehen. Die lokalen Gläubigen sind in der Autokephalie-Frage gespalten. Während in Makedonien die selbsterklärte Autokephale Kirche eine breite Basis hat, tendieren die Orthodoxen Montenegros weiterhin mehrheitlich zur kanonischen (Serbischen) Kirche.

    Kirchenfreiheit

    Zu Beginn der 1830er Jahre, als mit der Entstehung des modernen griechischen Staates auch die kirchlichen Strukturen für die dort lebende orthodoxe Bevölkerung reorganisiert werden mußten, hat der "Rat für die Gründung einer Hl. Synode des Königreiches Griechenland" symphonia in Anlehnung an das zeitgenössische russische System betont staatskirchlich interpretiert: 25

    So wie wir darin übereinstimmen, daß die Kirche von Griechenland unabhängig von jeder anderen Kirche sein soll, sind wir auch der Meinung, daß die königliche Macht die Oberherrschaft über die Kirche haben soll, denn für die Gesellschaft ist die Unabhängigkeit der Kirche von der weltlichen Gewalt aus vielen und gewichtigen Gründen völlig unzuträglich und gefährlich; ein Staat in einem unabhängigen Staat kann nicht ohne schädliche Zusammenstöße bestehen.26 Wenn aber eine völlige Trennung der Kirche vom Staat schlecht ist, so ist eine völlige Überlegenheit der Kirche über die weltliche Gewalt auch nicht gut […], ebenso wie eine völlige Unterordnung der Kirche unter die weltliche Gewalt … Wir halten eine Trennung der beiden in den inneren Angelegenheiten (soweit es die Ruhe und die Sicherheit des Staates nicht betrifft) für richtig und ihre Einheit im Äußeren, und diese Einheit obliegt der weltlichen Gewalt, deren die Kirche immer bedarf.27

    Anders als in Siebenbürgen, wo sich Şaguna von Anfang an recht erfolgreich um möglichst große "Freiheit der Kirche seitens des Staates" bemüht hatte, bedeutete in der Folge "freie Kirche im freien Staat" in den jungen Balkanstaaten nirgendwo Freiheit vom Staat, sondern nur Freiheit von einem im Ausland befindlichen kirchlichen Jurisdiktionsträger. Şagunas Forderung, "in kirchlichen Angelegenheiten, unbeirrt und ungehindert durch etwaige Präventivgesetze von seiten des Staates und der Organe derselben, Beschlüsse zu fassen",28 zeigt sehr schön, wo die im Kontext der zeitgenössischen nationalkirchlichen Entwicklungen erlangte "Kirchenfreiheit" im Rahmen von Staatskirchen vor allem ihre Einschränkungen erfuhr, auch wenn der Staat nicht – wie zeitweise in Altrumänien – neben der Kirchengesetzgebung gleich auch das freie Ernennungsrecht für die Hierarchie für sich reklamierte.

    Bis weit hinauf ins 20. Jahrhundert – in Griechenland, wo Kirchengesetze noch heute das Parlament passieren müssen, bis in die Gegenwart – blieb der Preis für die Emanzipation aus Konstantinopler Oberhoheit zunächst ein umso größeres Abhängigkeitsverhältnis zu den neuen Nationalstaaten. Nicht nur in Griechenland zeigte sich schnell, wie wenig vorteilhaft die staatskirchlichen Strukturen aus kirchlicher Sicht waren. Dennoch regte sich auf dem Hintergrund der weit verbreiteten Überzeugung gottgewollter Staatsgewalt29 wenig grundsätzlicher Widerstand: Wenn der Kanonist der bulgarischen Kirche, Stefan Zankow (1881–1965), schon 1918 explizite Sympathie für ein Trennungssystem zeigte, vertrat er eine orthodoxe Minderheitenposition, die über Şagunas immer noch an das byzantinische Symphonia-Modell angeknüpfte Verständnis von Kirchenfreiheit hinausgeht und bis in die Gegenwart im orthodoxen Kontext alles andere als "Mainstream" ist.30

    Eva Maria Synek

    Anhang

    Literatur und Quellen

    Blückert, Kjell: The Church as Nation: A Study in Ecclesiology and Nationhood, Frankfurt am Main 2000 (European University Studies Series XXIII / Theology 697).

    Bremer, Thomas: Ekklesiale Struktur und Ekklesiologie in der Serbischen Orthodoxen Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, Würzburg 1992(Das östliche Christentum N. F. 41).

    Brusanowski, Paul: Autonomia şi constituţionalismul în dezbaterile privind unificarea Bisericii Ortodoxe Române (1919–1925) (dt.: Autonomie und Verfassungsprinzip während der Debatten über die Vereinigung der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 1919–1925), Cluj 2007.

    Brusanowski, Paul: Rumänisch-orthodoxe Kirchenordnungen 1786–2008: Siebenbürgen – Bukowina – Rumänien, Köln 2011 (Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 33). URL: https://doi.org/10.7788/boehlau.9783412213954 [2021-06-22]

    Brusanowski, Paul: Über die Änderungen der Bistumsgrenzen der Rumänisch-Orthodoxen Metropolitanprovinzen Siebenbürgen und Banat (16.–21. Jahrhundert), in: Ostkirchliche Studien 61 (2012), S. 210–244.

    Bryner, Erich: Die Ostkirchen vom 18. bis zum 20. Jahrhundert, Leipzig 1996 (Kirchen­geschichte in Einzeldarstellungen III/10).

    Buchenau, Klaus: Orthodoxie und Katholizismus in Jugoslawien 1945–1991: Ein serbisch-kroatischer Vergleich, Wiesbaden 2004.

    Demakopoulous, Charikleia G. / Troianos, Spyridon N.: Ekklesia kai politeia: Oi scheseis tous kata ton 19° aiona (dt.: Kirche und Staat. Ihre Beziehungen im 19. Jh.) (1833 – 1852), Athen-Komotini 1999.

    Die Kirche und die Kirchen: Autonomie und Autokephalie, I–II, Wien 1980–1981 (Kanon 4; 5).

    Döpmann, Hans-Dieter: Kirche in Bulgarien von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 2006 (Bulgarische Bibliothek Reihe I, N. F. 11).

    Fürst, Carl G. u.a. (Hg.): Autonomie in den Ostkirchen, Hennef 2010 (Kanon 21).

    Fürst, Carl G. u.a. (Hg.): Kirche und Staat im christlichen Osten, Wien 1991 (Kanon 10).

    Geyer, Michael u.a. (Hg.): Religion und Nation, Nation und Religion: Beiträge zu einer unbewältigten Geschichte, Göttingen 2004.

    Glavinas, Apostolos Ath: To autokephalon tes en Albania orthodoxou ekklesias epi te basei anekdoton engraphon (dt.: Die Autokephalie der Albanischen Orthodoxen Kirche auf der Basis unveröffentlichter Schriften), Ioannina 1978.

    Gustermann, Anton Wilhelm: Oesterreiches Kirchenrecht in den teutschen, ungerischen, und galizischen Erbstaaten, Wien 1807, vol. III.

    Hacket, John: A History of the Orthodox Church of Cyprus, 2. Aufl., London 1961.

    Hitchins, Keith: Orthodoxy and Nationality: Andreiu Şaguna and the Rumanians of Transylvania, 1846–1873, Cambridge 1977 (Harvard Historical Studies 94).

    Hopkins, Lindsay James: The Bulgarian Orthodox Church: A Socio-Historical Analysis of the Evolving Relationship Between Church, Nation and State in Bulgaria, New York 2009 (East European Monographs 726). URL: http://hdl.handle.net/1842/30280 [2021-06-22]

    Hörist, Johann: Die Große und Heilige Synode von Konstantinopel 1872: Untersuchungen zum Phyletismusstreit, Wien 1994 (Diss. Wien).

    Hudal, Alois: Die serbisch-orthodoxe Nationalkirche, Graz u.a. 1922.

    Kitromilides, Paschalis M.: Enlightenment, Nationalism, Orthodoxy: Studies in Culture and Political Thought of South-Eastern Europe, Norfolk 1994.

    Kahl, Thede u.a. (Hg.): Christen und Muslime: Interethnische Koexistenz in südosteuropäischen Peripheriegebieten, Wien u.a. 2009.

    Keul, István (Hg.): Religion, Ethnie, Nation und die Aushandlung von Identität(en): Regionale Religionsgeschichte in Ostmittel- und Südosteuropa, Berlin 2005 (Religions- und Kulturgeschichte in Ostmittel- und Südost­europa 11).

    Makrides, Vasilios (Hg.): Religion, Staat und Konfliktkonstellationen im orthodoxen Südosteuropa, Frankfurt am Main 2005 (Erfurter Studien zur Kulturgeschichte orthodoxen Christentums 1).

    Makrides, Vasilios: Orthodoxie, griechische Ethnie und Nation, griechischer Nationalstaat und Nationalismus, in: István Keul (Hg.): Religion, Ethnie, Nation und die Aushandlung von Identität(en): Regionale Religionsgeschichte in Ostmittel- und Südosteuropa, Berlin 2005, S. 67–92.

    Maner, Hans-Christian: Multikonfessionalität und neue Staatlichkeit: Orthodoxe, griechisch-katholische und römisch-katholische Kirche in Siebenbürgen und Altrumänien zwischen den Weltkriegen (1918–1940), Stuttgart 2007 (Forschungen zur Geschichte und Kultur im östlichen Mittelmeer 29).

    Milasch (Milaš), Nikodemus (Nikodim): Das Kirchenrecht der Morgenländischen Kirche, 2. Aufl., Mostar 1905.

    Mosser, Alois (Hg.): "Gottes auserwählte Völker": Erwählungsvorstellungen und kollektive Selbstfindung in der Geschichte, Frankfurt am Main 2002 (Pro Oriente: Schriftenreihe der Kommission für südosteuropäische Geschichte 1).

    Németh, Thomas Mark: Josef Zhishmans Antrittsrede zum Beginn seiner ostkirchenrechtlichen Vorlesungen im Wintersemester 1867/68, in: Brigitte Schinkele u.a. (Hg.): Recht – Religion – Kultur: Festschrift für Richard Potz zum 70. Geburtstag, Wien 2014, S. 519–536.

    Németh, Thomas Mark: Josef von Zhishman (1820–1894) und die Ortho­doxie in der Donaumonarchie, Freistadt 2012 (Kirche und Recht 27).

    Németh, Thomas / Synek, Eva: Zur Kulturträgerschaft der Orthodoxen und der Griechisch-katholischen Kirche, in: Helmut Rumpler u.a. (Hg.): Die Habsburgermonarchie 1848–1918, vol. 10 (im Erscheinen).

    Pacurariu, Mircea: Geschichte der Rumänischen Orthodoxen Kirche, Erlangen 1994 (Oikonomia 33).

    Papathomas, Grigorios : Face au concept d'"Église nationale", la réponse
    canonique orthodoxe: l'Église autocéphale, in: L'Année canonique 45 (2003), S. 149–170.

    Pitsakis, Constantinos (Konstantinos) G. : Autocépalie et autonomie: A propos du développement historique de deux catégories principales dans la structure actuelle de l'Eglise orthodoxe, in: Carl Gerold Fürst u.a. (Hg.) : Autonomy in the Eastern Churches, Hennef 2010 (Kanon 21), S. 21–42.

    Pitsakis, Constantine (Konstantinos) G.: La tradition du droit canonique de l'Église d'Orient dans l'ordre juridique cypriote: Histoire et survivances contemporaines, in: Akademia Athenon (Hg.) : Epeteris tou kentrou ereunes tes istorias tou ellenikou dikaiou, Athen 2004, S. 151–180.

    Pitsakis, Konstantinos G.: Schetika me ten "autokephalia" tes Ekklesias tou Maurobouniou: E Martyria ton ellenikon pegon (dt.: Zur "Autoke­phalie" der Kirche von Montenegro: Das Zeugnis der griechischen Quellen), in: FS Panteleimon Rodopoulos, Thessaloniki 2008, S. 189–234 (Eistemonike epeterida theologikes scholes 13).

    Plöchl, Willibald Maria: Das Staatskirchenrecht für die orientalischen Christen in der Zeit der Aufklärung für die Donauländer, in: Acta facultatis juridicae Universitatis Comenianae 1967, S. 215–228.

    Plöchl, Willibald Maria: Die Orthodoxe Kirche in der Habsburgischen Donaumonarchie (1526–1918), in: Balkan Studies 13 (1972), S. 17–30.

    Plöchl, Willibald Maria: Die Wiener Griechen, Wien 1983 (Kirche und Recht 16).

    Pospischil, Viktor: Der Patriarch in der Serbisch-Orthodoxen Kirche, Wien 1966.

    Potz, Richard: Patriarch und Synode in Konstantinopel: Das Verfassungsrecht des ökumenischen Patriarchates, Wien 1971 (Kirche und Recht 10).

    Potz, Richard: Die Donaumonarchie als multikonfessioneller Staat, in: Carl Gerold Fürst u.a. (Hg.): Multikonfessionelles Europa, München-Eichenau 1994 (Kanon 12), S. 49–65.

    Potz, Richard / Synek, Eva: Orthodoxes Kirchenrecht: Eine Einführung, 2. Aufl., Freistadt 2014 (Kirche und Recht 28).

    Ramet, Pedro (Hg.): Eastern Christianity and Politics in the Twentieth Century, Durham 1988.

    Radič, Emilian von: Die Verfassung der orthodox serbischen u. orthodox rumänischen Particular-Kirchen in Österreich-Ungarn, Serbien und Rumänien, Prag 1880.

    Radič, Emilian von: Die Verfassung und Verwaltung der orthodox-katholischen Kirche bei den Serben in Österreich-Ungarn, Werschetz 1877.

    Rhalles, Georgios / Potles, Michael: Syntagma ton theion kai hieron kanonon ..., Athen 1850, vol. V (Nachdruck 2002).

    Sabev, T. : Church, Nation and Nationalism, Chambésy 1998 (Études Théologiques 12: Religion et société).

    Săsăujan, Mihai: The Diplomatic Negotiations Carried out by the Romanian Government with the Ecumenical Patriarchate of Constantinople for the Recognition of the Autocephaly of the Romanian Church (1885), in: Ostkirchliche Studien 61 (2012), S. 245–263.

    Schaguna (Şaguna), Andreas (Andrej) von: Compendium des kanonischen Rechtes ..., Hermannstadt 1868.

    Schneider, Johann: Der Hermannstädter Metropolit Andrei Şaguna: Reform und Erneuerung der Orthodoxen Kirche in Siebenbürgen und Ungarn nach 1848, Köln u.a. 2005 (Studia Transylvanica 32).

    Suttner, Ernst Chr.: 50 Jahre rumänisches Patriarchat: Seine Geschichte und die Entwicklung seines Kirchenrechts, in: Ernst Chr. Suttner: Beiträge zur Kirchengeschichte der Rumänen, Wien 1978, S. 11–125.

    Suttner, Ernst Chr.: Kirche und Nationen: Beiträge zur Frage nach dem Verhältnis der Kirche zu den Völkern und der Völker zur Religion, Würzburg 1997 (Das östliche Christentum N.F. 46, 1–2).

    Suttner, Ernst Chr.: Von "Kirchennationen" zu Nationalkirchen, in: Ingeborg Gabriel u.a. (Hg.): Einmischungen: Zur politischen Relevanz der Theologie, Ostfildern 2001, S. 76–91.

    Synek, Eva Maria: 140 Jahre "Compendium des kanonischen Rechts" von Metropolit Andrei von Şaguna, in: Ostkirchliche Studien 57 (2008), S. 193–221.

    Synek, Eva Maria: Stefan Zankow: Ein bulgarischer Kanonist als Vordenker für das 21. Jahrhundert, in: Österreichisches Archiv für Recht und Religion 58 (2009), S. 61–81.

    Synek, Eva Maria: Der säkulare Rechtsstaat – Streiflichter aus der Perspektive orthodoxer Kanonistik und Theologie, in: Hans Gerald Hödl u.a. (Hg.): Religionen nach der Säkularisierung: Festschrift für Johann Figl zum 65. Geburtstag, Wien u.a. 2011 (Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Religionswissenschaft 4), S. 110–123.

    Troianos, Spyridon N.: Historia et Ius II (1989–2004), Athen 2004.

    Turczynski, Emanuel: Konfession und Nation: Zur Frühgeschichte der serbischen und rumänischen Nationsbildung, Düsseldorf 1976.

    Turczynski, Emanuel: Orthodoxe und Unierte, in: Adam Wandruszka (Hg.): Die Habsburgermonarchie 1848–1918: Die Konfessionen 4, Wien 1985, S. 399–478.

    Wittig, Andreas Michael: Die orthodoxe Kirche in Griechenland: Ihre Beziehung zum Staat gemäß der Theorie und der Entwicklung von 1821–1977, Würzburg 1987 (Das östliche Christentum N. F. 37).

    Wünsch, Wolfgang: Der Auftrag der Kulturorthodoxie: Ein Beitrag zum Wirken des Protopresbyters Dr. Ioan Lupaş, Bucureşti 2007 (Academia 11).

    Zankow, Stefan: Die Verfassung der bulgarischen orthodoxen Kirche, Zürich 1918.

    Zečević Božić, Jure: Die Autokephalieerklärung der Makedonischen Orthodoxen Kirche, Würzburg 1994 (Das östliche Christentum N. F. 42).

    Anmerkungen

    1. ^ Anmerkung der Redaktion: Die Erstveröffentlichung des vorliegenden Texts von Eva Synek erfolgte in Ostkirchliche Studien Nr. 2/2014, © Echter Verlag Würzburg 2014, S. 339–351. Wir danken dem Echter Verlag, Würzburg, für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung in "Europäische Geschichte Online". Alle Medienquellen (Links, Karten, Abbildungen) wurden von der Redaktion ergänzt.
    2. ^ Vgl. für einen ersten Überblick und weiterführende Literaturhinweise beispielsweise Bryner, Ostkirchen 1996, S. 71–108, sowie die historischen Einleitungsteile in Potz / Synek, Orthodoxes Kirchenrecht 2014. In diesem Beitrag wurden einige von mir verfasste Abschnitte im Einvernehmen mit meinem Koautor z. T. wörtlich übernommen (E.S.).
    3. ^ Im Serbischen Patriarchat (vgl. näherhin Pospischil, Patriarchat 1966) gingen nach dem 1. Weltkrieg a) das die Nachfolge des unter osmanischer Oberhoheit zunächst untergegangenen, 1557 auf Initiative des serbischstämmigen Wesirs Sokolić, wieder errichteten Patriarchats von Peć (Ipek) beanspruchende habsburgische (Titular)patriarchat von Karlowitz, b) die durch Konstantinopler Synodaltomos 1879 (ein Jahr nach der Erlangung vollständiger Souveränität durch das seit 1830 bestehende serbische Fürstentum im Zuge des Berliner Kongresses 1878) in die volle Autokephalie entlassene Metropolie von Belgrad und c) die Kirche des montenegrinischen Fürstentums (Metropolie von Cetinje) auf. Dazu kamen weiter d) die serbischen Bistümer in Makedonien und e) die Metropolie von Bosnien-Herzegowina (mit Sitz in Sarajewo).
    4. ^ Ähnlich kam es auch im Zuge der territorialen Expansion des rumänischen Königreiches (vgl. näherhin Suttner, Patriarchat 1978; Brusanowski, Autonomia 2007; Brusanowski, Kirchenordnungen 2011) nach dem 1. Weltkrieg zum Zusammenschluss von mehreren, ursprünglich unterschiedlich gewachsenen, Orthodoxen Kirchen: a) die infolge der 1859 vollzogenen Vereinigung der Donaufürstentümer Moldau und Walachei unter Alexander Cuza und der bald darauf anschließenden Proklamation eines eigenen rumänischen Staates (1862) entstandene autokephale Orthodoxe Kirche unter dem Metropoliten von Bukarest, b) die Kirche von Hermannstadt (Sibiu), der in der Spätphase der Donaumonarchie die orthodoxen Rumänen der ungarischen Reichshälfte unterstanden, c) die Kirche der Bukowina, die im Zuge der Ausdifferenzierung der Orthodoxie des Habsburgerreichs die Zuständigkeit für die österreichischen Orthodoxen erlangt hatte sowie d) die Eparchie von Bessarabien, die zwischen 1813 und 1918 dem Hl. Synod der Russischen Orthodoxen Kirche unterstellt gewesen war.
    5. ^ Vgl. beispielsweise Suttner, Kirchennationen 2001, S. 89–91.
    6. ^ Vor allem seitens dem Ökumenischen Patriarchat nahestehender griechischer Theologen wie z. B. Papathomas, Église nationale 2003.
    7. ^ Zum historischen Bedeutungswandel vgl. etwa Suttner, Kirchennationen 2001.
    8. ^ Németh, Josef Zhishmans Antrittsrede 2014, S. 530.
    9. ^ Vgl. die Vorschläge auf http://www.enzyklo.de/Begriff/Nationalkirche (letzter Zugriff: 14.07.2016); der Begriff "Nationalkirche" wird – nicht zuletzt in Bezug auf orthodoxe Kirchen – auch bereits in vorneuzeitlichen Kontexten gebraucht (z. B. Georgische Orthodoxe Kirche, Orientalische Orthodoxe "Nationalkirchen" wie die Armenische, Äthiopische, Koptische und Syrisch-orthodoxe Kirche), die hier aber außer Acht zu bleiben haben.
    10. ^ Der Begriff wurde vermutlich von Turczynski geprägt, vgl. grundlegend Turczynski, Konfession 1976; er findet heute aber auch im Osmanischen Kontext und nicht nur für Orthodoxe Anwendung; Suttner, Kirchennation 2001, S. 84, sieht in den Siebenbürgener Sachsen sogar den "klassischen Fall einer 'Kirchennation'".
    11. ^ Makrides, Orthodoxie 2005, S. 83.
    12. ^ Zur rechtlichen Absicherung der Orthodoxen der Habsburgermonarchie vgl. grundlegend Gustermann, Oesterreiches Kirchenrecht 1807; Plöchl, Staatskirchenrecht 1967; Bremer, Ekklesiale Struktur 1992.
    13. ^ Metropolie bzw. seit 1848 (Titular)patriarchat von Karlowitz (Sremski Karlovci); auch: "Kirche von Österreich" (vgl. Rhalles / Potles, Syntagma 1850, S. 513) bzw. "Autokephale Kirche in der Österreichischen Monarchie" (vgl. Rhalles / Potles, Syntagma 1850, S. 521).
    14. ^ Vgl. z. B. Suttner, Kirche 1997; Németh / Synek, Kulturträgerschaft (im Erscheinen); zum Versuch einer Übertragung des Terminus "Kulturprotestantismus" auf den orthodoxen Kontext: Wünsch, Kultur­orthodoxie 2007.
    15. ^ Die Frage, inwiefern der Nationalkirchenbegriff auch auf andere Balkankirchen, wie insbesondere die unter Habsburgerherrschaft protegierte und im Rumänien der Zwischenkriegszeit neben der orthodoxen Kirche verfassungsrechtlich privilegierte rumänische griechisch-katholische Kirche Anwendung finden soll, lässt sich in diesem Rahmen nicht ausdiskutieren. Es sei aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich nationalkirchliche Tendenzen nicht nur unter den katholischen Romanen, sondern auch unter den römisch-katholischen Südslawen ausmachen lassen. Eine kirchenrechtliche Selbständigkeit analog zur Konstantinopel abgetrutzten orthodoxen Autokephalie konnte aber im katholischen Kontext nicht durchgesetzt werden.
    16. ^ Vgl. näherhin die Dissertation von Hörist, Synode 1994.
    17. ^ Pospischil, Patriarch 1966, S. 49.
    18. ^ Pitsakis, Autokephalon 2008.
    19. ^ Vgl. näherhin Brusanowski, Kirchenordnungen, 2011.
    20. ^ Vgl. zuletzt Săsăujan, Diplomatic Negotiations 2012.
    21. ^ Vgl. z. B. Wittig, Kirche 1987; Demakopoulos / Troianos, Ekklesia 1999.
    22. ^ Vgl. Glavinas, Autokephalon 1978.
    23. ^ Die in den 1990er Jahren formierte national-kirchliche Unabhängigkeitsbewegung Montenegros versucht an die historische Sonderstellung des Territoriums anzuknüpfen. 1998 erhielt Montenegro mit Hilfe des bulgarischen Gegenpatriarchen Pimen einen eigenen Metropoliten, der allerdings panorthodox völlig isoliert blieb.
    24. ^ Die sich infolge der Entstehung der jugoslawischen Teilrepublik Makedonien selbst bereits seit 1967 als autokephal verstehende lokale Kirche (vgl. näherhin Zečević Božić, Autokephalieerklärung 1994) konnte unter Berufung auf die historische Bedeutung des Ochrider Patriarchates Belgrad zwar 1958 einen autonomen Status abringen, der Versuch, völlige Selbständigkeit zu erlangen, wurde freilich bislang nicht nur von Belgrad, sondern auch von keiner anderen der kanonischen Orthodoxen Kirchen anerkannt.
    25. ^ Vgl. z. B. Synek, Rechtsstaat 2011, S. 210–219; Suttner, Kirche 1997; zur Position Şagunas näherhin Synek, Compendium 2008, 210ff.
    26. ^ Anspielung auf die Verhältnisse im Osmanischen Reich, wo die Griechen in zivilrechtlichen Fragen im Rahmen des Milletsystems über die Institutionen der orthodoxen Kirche weitgehende Autonomie genossen.
    27. ^ Zitiert nach Wittig, Kirche 1987, 80.
    28. ^ Schaguna [Şaguna], Compendium1868, S.285.
    29. ^ Vgl. Milasch [Milaš], Kirchenrecht 1905, S. 696ff.
    30. ^ Seine Überzeugung, dass "bei der engen Verschwisterung und Verquickung von Staat und Kirche … letzten Endes weder Staat und Kirche, noch überhaupt die Menschheit die besten und erfreulichsten Erfahrungen gemacht" (Zankow, Verfassung 1918, S. 223; zu Zankow näherhin Synek, Zankow 2009) haben, verdichtete sich, als seine Kirche in den folgenden Jahren ihre Statutenrevision staatlich nicht durchsetzen konnte.

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    Redaktion:Copy Editor: Claudia Falk / Joe Kroll


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    : Die "Nationalkirchen" Südosteuropas, in: Europäische Geschichte Online (EGO), hg. vom Leibniz-Institut für Europäische Geschichte (IEG), Mainz European History Online (EGO), published by the Leibniz Institute of European History (IEG), Mainz 2017-09-18. URL: http://www.ieg-ego.eu/syneke-2017-de URN: urn:nbn:de:0159-2014121724 [JJJJ-MM-TT][YYYY-MM-DD].

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